Die Erprobungsstufe umfasst die Jahrgangsstufen 5 und 6 und bildet damit eine besondere pädagogische Einheit. Diese beiden Jahrgangsstufen befinden sich in der Schullaufbahn der Schülerinnen und Schüler an einer wichtigen Stelle, da nach den Jahren des gemeinsamen Lernens an der Grundschule die jeweils gewählte weiterführende Schulform erprobt werden soll.
Über die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Erprobungsstufe in NRW geben die §§ 10-12 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO S I) und das Schulgesetz §13 Auskunft. Auf dieser Grundlage beantworten wir im Folgenden häufig gestellte Fragen.
In den Jahrgängen 5 und 6 finden jeweils zwei Erprobungsstufenkonferenzen statt, in denen die FachlehrerInnen ausführlich über jeden Schüler pädagogisch sowie leistungstechnisch beraten. Die Beratungen dienen dazu, Übergangsprobleme zu erkennen, Defizite auszugleichen und Fehlentwicklungen vorzubeugen. Die Klassengemeinschaft als angenehme, harmonische Lerngruppe steht hierbei ebenso im Zentrum wie das Wohlergehen jedes einzelnen Kindes.
Zu einer der ersten Konferenzen werden auch die Grundschullehrer eingeladen, um in diesem Rahmen die Gelegenheit zu geben, die Entwicklung ihrer ehemaligen SchülerInnen mit ihrer gestellten Prognose zu vergleichen.
In der Erprobungsstufe erfolgt zwischen Klasse 5 und Klasse 6 keine Versetzung. Auch leistungsschwächere Schüler oder Schüler mit „Startproblemen“, die jedoch eine positive Prognose bei der Konferenz erteilt bekommen, haben so die Chance, in die nächste Jahrgangsstufe überzugehen. Eine freiwillige Wiederholung der Klasse 5 oder ein freiwilliger Rückgang von Klasse 6 in Klasse 5 kann aus pädagogischen Gründen nötig sein und ist auf Antrag der Eltern möglich.
Erstmalig versetzungsrelevant ist die Erprobungsstufenkonferenz am Ende der Klasse 6. Die Versetzung in die Jahrgangsstufe 7 ist beispielsweise gefährdet, wenn eine mangelhafte Note in einem Fach der Fächergruppe I (Deutsch, Englisch, Mathematik, 2. Fremdsprache) nicht durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach der Fächergruppe I ausgeglichen werden kann. Nachprüfungen sind in der EP nicht möglich. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit von Eltern und Schule wird aber auch in schwierigen Fällen sicherlich zu einer Lösung führen, die im Interesse der Schülerin und des Schülers liegt.
Die Verweildauer in der Erprobungsstufe, d. h. in den Klassen 5 und 6, beträgt höchstens drei Jahre. Die Klasse 5 der Erprobungsstufe kann einmal freiwillig wiederholt werden. Die Klasse 6 der Erprobungsstufe kann bei Nichtversetzung wiederholt werden, wenn die 3-jährige Höchstdauer der Ausbildung in der Erprobungsstufe noch nicht ausgeschöpft ist und die Versetzungskonferenz feststellt, dass auf Grund der Gesamtentwicklung danach die Versetzung erreicht werden kann.
Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums gehen nach Wahl der Eltern in die Klasse 7 der Realschule oder der Hauptschule über, wenn nicht die Versetzungskonferenz aufgrund des Leistungsbildes und der Gesamtentwicklung feststellt, dass nur ein Übergang in die Hauptschule erfolgen kann.
Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler der Realschule gehen in die Klasse 7 der Hauptschule über.
Bei freien Kapazitäten auf einer Gesamtschule oder einer Sekundarschule kann grundsätzlich auch ein Wechsel in die Klasse 7 der Gesamtschule oder der Sekundarschule in Betracht kommen.
* versetzte Schülerinnen und Schüler
* nicht versetzte Schülerinnen und Schüler, die die Klasse 6 der zuletzt besuchten Schulform nicht wiederholen können.
Wenn das Kind am Ende des Jahrgangs 6 nicht versetzt ist, aber die maximale Verweildauer von drei Jahren in der Erprobungsstufe noch nicht ausgeschöpft hat, kann die Klasse 6 prinzipiell auf Antrag wiederholt werden. Allerdings muss die Versetzungskonferenz diesem Antrag auf Wiederholung zustimmen. Das wird sie dann tun, wenn das Kind auf Grund seiner Gesamtentwicklung durch die Wiederholung der Klasse 6 die Versetzung in die Klasse 7 voraussichtlich erreichen kann.
Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die die Klasse 6 dort nicht wiederholen können, z.B. weil die Höchstverweildauer von drei Jahren in der EP schon überschritten ist, gehen nach Wahl der Eltern in die Klasse 7 der Realschule oder der Hauptschule über, wenn nicht die Versetzungskonferenz aufgrund des Leistungsbildes und der Gesamtentwicklung feststellt, dass nur ein Übergang in die Hauptschule möglich ist.
Im Falle des Schulformwechsels wird den Erziehungsberechtigten eine entsprechende Empfehlung spätestens sechs Wochen vor Schuljahresende schriftlich übermittelt und gleichzeitig ein Beratungstermin angeboten. Auf Antrag der Eltern ist auch ein früherer Wechsel möglich, wenn dies im Interesse des Kindes geboten erscheint.
Nein, nicht versetzte Schülerinnen und Schüler wechseln am Ende der Erprobungsstufe immer in die Klasse 7 einer anderen Schulform.
Nein, es gibt immer nur einen Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schulform, nicht jedoch in eine bestimmte Schule.
Die Entscheidung besagt zweierlei:
1. Die Schülerin oder der Schüler wird nicht versetzt.
2. Die Versetzungskonferenz ist außerdem davon überzeugt, dass sie oderer in der bisher besuchten Schulform nicht mehr hinreichend gefördert werden kann.
Gegen beide Entscheidungen ist Widerspruch möglich.
1. Der Widerspruch gegen die Nichtversetzung ist nur dann erfolgreich, wenn dadurch Noten so verändert werden, dass die Schülerin oder der Schüler doch noch die Versetzungsbedingungen erfüllt.
2. Auch gegen die Entscheidung, dass die Klasse 6 nicht wiederholt werden darf, kann Widerspruch eingelegt werden. Die Schule muss darlegen, dass die Leistungen der Schülerin oder des Schülers nicht ausreichen werden, auch nach einer Wiederholung der Klasse erfolgreich die gewählte Schulform zu durchlaufen.
Quelle: Bildungsportal des Landes Nordrhein-Westfalen mit knappen schulspezifischen Ergänzungen [Stand: Oktober 2023]; Im unten stehenden Link finden Sie allgemeine Versetzungsregelungen für das Gymnasium. Bitte beachten Sie hierbei, dass in der EP keine Nachprüfungen möglich sind. Quelle: Bildungsportal des Landes NRW [Stand: Oktober 2023]