Auf der nachfolgenden Seite finden Sie Informationen und Möglichkeiten zu den Versetzungsregeln und Schulabschlüssen.
Am Ende eines jeden Schuljahres spielt das Thema Versetzung und Sitzenbleiben in jeder Schule eine große Rolle. Welche Möglichkeiten es gibt und wie die Regeln für eine Versetzung oder Nachprüfung aussehen und wann eine Wiederholung oder gar ein Schulformwechsel sinnig ist, lesen Sie im Folgenden.
In der Erprobungsstufe bilden die Klassen 5 und 6 eine besondere pädagogische Einheit. Vor dem Hintergrund der Lernerfahrungen in der Grundschule führen die Lehrerinnen und Lehrer die Kinder in diesen zwei Jahren an die Fächer und Lernangebote, Unterrichtsmethoden, Anforderungen sowie Überprüfungsformen des Gymnasiums heran. Sie entwickeln und beobachten die Kompetenzen der Kinder mit dem Ziel, in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten die Perspektive eines dauerhaften Verbleibs am Gymnasium sicherer zu machen beziehungsweise eine dem Wohl des Kindes entsprechende Korrektur rechtzeitig vorzubereiten.
Stellt die Versetzungskonferenz gegen Ende der Erprobungsstufe fest, dass die Schulform gewechselt werden muss, so wird den Erziehungsberechtigten eine entsprechende Empfehlung spätestens sechs Wochen vor Schuljahresende schriftlich übermittelt und gleichzeitig ein Beratungstermin angeboten. Auf Antrag der Eltern ist auch ein früherer Wechsel möglich, wenn dies im Interesse des Kindes geboten erscheint. Die Schulleitung unterstützt die Eltern beim Wechsel des Kindes in die empfohlene Schulform.
Die nachfolgende Übersicht zeigt einige gängige Fälle zur Frage der Versetzung in der Erprobungsstufe. Von Klasse 5 zu Klasse 6 gibt es keine Versetzung, von Klasse 6 zu 7 keine Nachprüfungsmöglichkeit (siehe oben). Die Übersicht ist nicht abschließend. Im Einzelfall ist es unerlässlich, sich von der Schule beraten zu lassen.
Grundsätzlich gilt für Versetzung und Nachprüfung
Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen ausreichend oder besser sind (§ 22 APO-S I). Nicht ausreichende Leistungen können in einem bestimmten Rahmen ausgeglichen werden (§ 23 APO-S I).
§ 22 APO-S I: Allgemeine Versetzungsanforderungen
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn
1. die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen ausreichend oder besser sind oder
2. nicht ausreichende Leistungen gemäß §§ 25 bis 29 [Gymnasium nur § 27] ausgeglichen werden können oder unberücksichtigt bleiben.
(2) Die Entscheidung der Versetzungskonferenz beruht auf den Leistungen der Schülerin oder des Schülers im zweiten Schulhalbjahr. Die Gesamtentwicklung während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr sind zu berücksichtigen.
Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag eine Jahrgangsstufe wiederholen oder zurückversetzt werden. Der Antrag muss fristgerecht mindestens eine Woche vor Zeugniskonferenz in schriftlicher Form bei der Schulleitung, dem Koordinator und der Klassenleitung eingehen. Halten Sie in solchen Fällen unbedingt zuvor Rücksprache mit der Klassenleitung/ der Koordination.
Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf schriftlichen, fristgerechten Antrag der Eltern die vorhergegangene Klasse einmal freiwillig wiederholen oder spätestens am Ende des ersten Schulhalbjahres in die vorhergegangene Klasse zurücktreten, wenn sie oder er in der bisherigen Klasse nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann. Darüber entscheidet die Versetzungskonferenz. Zum nächsten Versetzungstermin wird eine Versetzung nicht erneut ausgesprochen. Erworbene Abschlüsse und Berechtigungen bleiben erhalten (Vgl. § 21 APO-S I (4)).
Ab Klasse 7 kann eine nicht versetzte Schülerin oder ein nicht versetzter Schüler hierfür eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich versetzt zu werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter spricht die Zulassung zur Nachprüfung aus, wenn in einem einzigen Fach durch die Verbesserung der Note von „mangelhaft“ auf „ausreichend“ die Versetzungsbedingungen erfüllt würden (§ 23 APO-S I). Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt die Schülerin oder der Schüler das Fach, in dem die Nachprüfung abgelegt werden soll.
Die Eltern erhalten mit bzw. kurz vor dem Zeugnis eine schriftliche Mitteilung, in welchen Fächern bzw. in welchem Fach durch eine Nachprüfung die Versetzung erreicht werden kann sowie einen Hinweis auf Beratungstermine zu den Nachprüfungen und zum Anmeldeschluss für die Nachprüfung.
Die Nachprüfung besteht aus einer mündlichen, gegebenenfalls aus einer praktischen Prüfung. Die mündliche Prüfung dauert ca. 15 Minuten und wird vom Fachlehrer in Absprache mit dem dreiköpfigen Prüfungsausschuss gestellt. In einem Fach mit schriftlichen Arbeiten muss außerdem eine schriftliche Prüfung erfolgen. Die Dauer dieser schriftlichen Prüfung richtet sich nach der Klassenarbeitsdauer im zweiten Halbjahr, gestellt und korrigiert wird die Arbeit vom Fachlehrer. Über das Bestehen/ Nichtbestehen entscheidet die dreiköpfige Prüfungskommission.
Die Aufgaben sind dem Stoffbereich des zuletzt unterrichteten Halbjahres - in der Regel also des zweiten Schulhalbjahres - zu entnehmen. Basiskenntnisse werden allgemein vorausgesetzt.
Die Nachprüfung findet in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres statt.
Wer aufgrund des Ergebnisses der Nachprüfung die Versetzungsbedingungen erfüllt, ist versetzt. Die Schülerin oder der Schüler erhält ein neues Zeugnis mit einer um eine Notenstufe verbesserten Note. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Nachprüfung bestanden wurde.
Versäumt die Schülerin oder der Schüler aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, gilt diese als nicht bestanden. Im Krankheitsfall muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden.
In begründeten Ausnahmefällen und in bestimmten Situationen kann eine Schülerin/ ein Schüler auch bei Minderleistungen vorversetzt werden. Ausschlaggebend ist die Annahme, dass im Folgejahr das Kind trotz aktueller Leistungsdefizite reüssieren wird.
Eine Schülerin oder ein Schüler kann auch dann versetzt werden, wenn die Versetzungsanforderungen aus besonderen Gründen nicht erfüllt werden konnten, jedoch erwartet werden kann, dass auf Grund der Leistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und der Förderungsmöglichkeiten der Schule in der nachfolgenden Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. Eine derartige Versetzung ist ausgeschlossen, wenn damit die Vergabe eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden ist. Auschlaggebend ist das nach Beratung gegebene Votum der notengebenden Konferenz.
Die nachfolgende Übersicht zeigt einige gängige Fälle zur Frage der Versetzung/ Nachprüfungsmöglichkeiten bei Minderleistungen von den Klassen 7 bis 10. Die Beispiele berücksichtigen die besonderen Versetzungsbestimmungen (§ 27 APO-SI) sowie die Möglichkeit einer Nachprüfung (23 APO-SI). Nachfolgende Übersicht ist nicht abschließend. Im Einzelfall ist es unerlässlich, sich von der Schule beraten zu lassen.
Eine letztmalige Versetzung findet von der EF zur Q1 statt. Grundlage der Versetzungsentscheidung sind die Leistungen in den neun Kursen des Pflichtbereichs gemäß § 8 Abs. 2 und in einem Kurs des Wahlbereichs gemäß § 8 Abs. 4, die im zweiten Halbjahr der Einführungsphase seit der letzten Zeugniserteilung erbracht wurden. Die Versetzung wird ausgesprochen, wenn in den zehn versetzungswirksamen Kursen ausreichende oder bessere Leistungen erzielt wurden.
Eine Schülerin bzw. ein Schüler wird trotz Minderleistungen in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt, wenn nicht mehr als einem der versetzungswirksamen Kurse mangelhafte und in den übrigen Kursen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Mangelhafte Leistungen in einem der Fächer Deutsch (D), Mathematik (M) und der fortgeführten Fremdsprache (FS) gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 müssen durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden. In allen anderen Fällen ist eine Versetzung nicht möglich.
Eine Nachprüfung ist nur möglich, wenn durch Verbesserung in einem Fach von 5 auf 4 die Versetzungsbedingungen erreicht werden. Eine Nachprüfung ist nicht möglich, wenn die Einführungsphase bereits wiederholt wurde.
Die Versetzungskonferenz kann im Einzelfall bei der Versetzungsentscheidung von den oben festgelegten Regel abweichen, wenn Minderleistungen auf besondere Umstände, zum Beispiel längere Krankheit, zurückzuführen sind. Diese Entscheidung wird nur getroffen, wenn zu erwarten ist, dass die Schülerin/ der Schüler in der Q1 erfolgreich weiterarbeiten und reüssieren kann. Soweit eine Schülerin oder ein Schüler mit einer Versetzungsentscheidung nach dieser Sonderregel keinen mittleren Schulabschluss (gemäß § 40 Absatz 2 Satz 2) erwirbt, wird der Abschluss nach erfolgreichem Durchgang der Q1 erworben. Derartige Entscheidungen müssen immer mit der Schulaufsicht, also der Bezirksregierung, abgesprochen werden und stellen einen Ausnahmefall dar.
Die Schule informiert die Eltern gemäß § 50 Abs. 4 SchulG in der Regel zehn Wochen vor der Zeugnisausgabe (2. Halbjahr), wenn die Versetzung durch bis zu diesem Zeitpunkt erkennbare Leistungsschwächen gefährdet ist. Ein "Warnbrief" wird per Post zugestellt. Hat eine Schülerin oder ein Schüler bereits einmal die Versetzung von EF nach Q1 nicht erreicht und ist die Versetzung erneut gefährdet, enthält diese schriftliche Mitteilung auch den Hinweis, dass bei erneuter Nichtversetzung die Schülerin oder der Schüler die gymnasiale Oberstufe verlassen muss (APO-GOSt §9 (7)). Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern entfallen die Warnbriefe gemäß § 50 Absatz 4 SchulG.
Die Höchstverweildauer in der Oberstufe beträgt maximal vier Jahre. Bei einer Nichtversetzung kann die EF also einmal wiederholt werden. Eine Wiederholung der Q1 oder Q2 ist dann nicht mehr möglich, da sonst die Höchstverweildauer überschritten würde. Schülerinnen und Schüler der Einführungsphase, die zweimal nicht versetzt wurden, verlassen die gymnasiale Oberstufe gemäß § 2 Abs. 1.
Grundlage der Ausführungen ist APO-GOSt §10 (hier nicht wörtlich, sondern sinngemäß und zum besseren Verständnis ergänzt):
Schülerinnen und Schüler können am Ende der Einführungsphase oder am Ende der Wiederholung der Einführungsphase auch zu einer Nachprüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses oder eines dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschlusses zugelassen werden. Die Schule lässt Schülerinnen und Schüler zu solchen Nachprüfungen zu, wenn die Verbesserung um eine Note ausreicht, um den jeweiligen Abschluss zu erlangen. Das "Merkblatt zu Nachprüfungen am Ende der Einführungsphase für G8-Schüler" (vgl. in der Downloadsektion dieser Seite) gibt weitere Informationen.
Zwischen Q1 und Q2 erfolgt keine Versetzung. Kann ein Schüler in der Qualifikationsphase nicht mehr erfolgreich mitarbeiten, besteht jedoch die Möglichkeit, auf Antrag in die darunter liegende Jahrgangsstufe zurückzutreten. Die Entscheidung über eine Wiederholung trifft die Konferenz der Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler unterrichten.
Eine Wiederholung der gesamten Q1 oder der Halbjahre Q1.2/ Q2.1 ist unter folgenden Voraussetzungen möglich oder notwendig:
1) Wer am Ende der Q1 oder der Q2.1 in zwei der belegten LK Defizite hat oder wessen Zulassung zur Abiturprüfung im GK-Bereich gefährdet erscheint, kann auf Antrag die Q1 bzw. Q1.2/Q2.1 wiederholen.
2) Wer am Ende der Q1 oder Q2.1 in vier der belegten Leistungskurse Defizite hat, muss die beiden zuletzt besuchten Halbjahre wiederholen. Die betreffende Jahrgangsstufe muss ebenfalls wiederholt werden, wenn in einem Leistungskurs 0 Punkte erreicht wurden oder wenn feststeht, dass Leistungsausfälle im GK-Bereich bis zur Zulassung nicht mehr aufholbar sind.
3) Die Leistungsbewertungen im ersten Durchgang der wiederholten Halbjahre werden unwirksam.
Unten stehend finden Sie im Überblick zentrale Regeln (Stand August 2020) zum Download.
Das Abitur als "Allgemeine Hochschulreife" ist der höchste Schulabschluss, aber lange nicht der einzige, der an einem Gymnasium erworben werden kann. Auch wenn der neunjährige Bildungsgang des Gymnasiums auf die Erlangung dieser Allgemeinen Hochschulreife ausgerichtet ist, können alle weiteren allgemeinbildenden beziehungsweise gleichwertigen Schulabschlüsse der Sekundarstufe I am Gymnasium erworben werden.
Das Ziel des gymnasialen Bildungsgangs ist der Erwerb der "Allgemeinen Hochschulreife" und damit die Vermittlung einer vertieften allgemeinen Bildung, die zur Aufnahme eines Hochschulstudiums befähigt und für eine berufliche Ausbildung qualifiziert. Darüber hinaus können am Gymnasium weitere Abschlüsse erworben werden, die in der Regel durch eine erfolgreiche Versetzung vergeben werden. Diese Abschlüsse werden bei Abgang auf Abgangszeugnissen ausgewiesen.
Abschlüsse und Berechtigungen in der Sekundarstufe I des Gymnasiums (G9)
Weitere Abschlüsse werden erst am Ende der Stufe 10 vergeben. Mit dem Schuljahr 2023/24 wird die Stufe 10 - bedingt durch die Rückkehr zu G9 - wieder zur Sekundarstufe Igehören, sodass dort dann auch der Mittlere Schulabschluss (FOS) erreicht wird.
Ab der Jahrgangstufe 7 belegen alle Schülerinnen und Schüler am Gymnasium eine zweite Fremdsprache. Am Gymnasium Herkenrath bieten wir die Fächer Französisch oder Latein an. Das gewählte Fach wird bis zum Ende der Sekundarstufe I beibehalten und in einem Sprachenband in Form von Kursen (nicht Klassenverband) vierstündig pro Woche unterrichtet. Es werden drei Klassenarbeiten pro Halbjahr geschrieben und es hat die gleiche Relevanz bei der Versetzung wie die anderen Fächer der Gruppe 1. Informationen zur Sprachenwahl finden Sie hier.
Weitere neue Fächer ab Klasse 7 sind außerdem Physik und Chemie. Epochal unterrichtet werden Chemie, Geschichte und - als obligatorische Ergänzungsstunde - "Informationstechnische Grundbildung". Letzteres Fach ist nicht versetzungsrelevant. Das Fach Biologie findet in Klasse 7 nicht statt.
Mit dem Eintritt in die Mittelstufe findet auch nach G9 erstmals verpflichtender Nachmittagsunterricht statt. In der Regel sind im Stundenplan hier Sport oder Kunst/Musik angesiedelt.
Die Klassenleitungen und Fachlehrer führen die Bausteine der pädagogischen Arbeit in der bei vielen Jugendlichen stärksten Phase der Pubertät fort. Mit einem Suchtpräventionstag werden Aspekte der Persönlichkeitsstärkung in sozialen Gruppen und Suchtprävention in den Blick genommen. Ansprechpartner hierfür sind unsere Beratungslehrkräfte Frau Scharrenbroch und Frau Quack, die den Tag in Kooperation mit externen Experten der mobilen Jugendarbeit oder mit Jugendsozialarbeitern durchführen.
Wahlen zum Wahlpflichtbereich (Differenzierung) in Klasse 8: Im zweiten Halbjahr wählen die Schülerinnen und Schüler ein Fach aus einem Angebot an Fächern und Fachkombinationen als "Diff-Fach". Im Vorfeld gibt es dazu einen Informationsabend, an dem die Differenzierung allgemein wie auch die einzelnen Diff-Fächer vorgestellt werden. Das aktuelle Angebot am Gymnasium Herkenrath – das in Zukunft durchaus Veränderungen unterliegen kann – sieht folgendermaßen aus: Informatik, NW-Bio, NW-Chemie, Spanisch, Bilingual Gesellschaftslehre. Bei den Wahlmöglichkeiten können Eltern- und Schülerwünsche nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Berücksichtigung finden. Das Differenzierungsfach gehört zur Fächergruppe II und ist versetzungsrelevant. Weitere Informationen finden Sie im Diff-Bereich.
Auch in Klasse 8 wird "Informationstechnische Grundbildung" epochal als nicht versetzungsrelevantes Fach unterrichtet. Ebenfalls epochal sind Kunst und Musik.
In den 8. Klassen werden im zweiten Halbjahr bundesweit die Lernstandserhebungen (LSE) in den Fächern Deutsch, Englisch (1. Fremdsprache) und Mathematik geschrieben. Die Aufgaben erwachsen nicht aus dem aktuellen Unterrichtsgeschehen. Mit Hilfe standardisierter schriftlicher Tests wird überprüft, welche Grundkompetenzen Schülerinnen und Schüler zu einem bestimmten Zeitpunkt und im Vergleich zu anderen Gymnasien in NRW erreicht haben. Die Fachkonferenzen der Schule beraten über die Ergebnisse und legen ggf. Konsequenzen für ihre schulische Arbeit fest. Die Ergebnisse werden den Schülerinnen und Schülern und ihren Eltern mitgeteilt, aber nicht als Klassenarbeit gewertet und nicht benotet. Dennoch ist es wichtig, dass sie sich für ein gutes Abschneiden einsetzen, da die Ergebnisse der Lernstandserhebungen in vielfältiger Weise Aufschluss geben über die erreichten Kompetenzen. So dienen die LSE auch zur Überprüfung des eigenen Wissens- und Könnenstandes.
In der 8. Klasse findet – gemäß dem von der Schulkonferenz vorgesehenen Fahrten-Programm – eine mehrtägige Klassenfahrt statt, in der Regel mit einem sportlichen Schwerpunkt. Mehr dazu finden Sie im Fahrtenkonzept.
Ab Klasse 8 wird gemäß der Landesinitiative Kein Abschluss ohne Anschluss (KAoA) auch die Studien- und Berufsorientierung mehr in den Fokus genommen. Mit drei Berufsfelderkundungstagen und ggf. bereits der Potenzialanalyse werden bereits zwei wichtige Elemente integriert. Im Rahmen der Potentialanalyse nehmen alle Schülerinnen und Schüler gemeinsam mit ihrer Klasse vormittags an einer Testung möglicher beruflicher Neigungsfelder durch Fachleute (externe Anbieter) teil und werden in diesem Zusammenhang in einem Auswertungsgespräch ausführlich dazu beraten. Während der drei verbindlich durchzuführenden Tage der Berufsfelderkundung haben die Schüler außerdem die Möglichkeit, verschiedene berufliche Perspektiven kennenzulernen. Ansprechpartner in diesem Bereich sind die Stubos Frau Knittel, Frau Beilmann und Herr Ruhe.
Wichtig: In Klasse 8 ist letztmalig die Chance, die Schulform zu wechseln (siehe weiter unten). Bei Problemen halten Sie unbedingt Rücksprache mit den Fachlehrern und dem Mittelstufenkoordinator.