Vor allem in der Oberstufe bietet sich die Möglichkeit eines längeren Auslandsaufenhalt. Dieses Abenteuer bringt unvergessliche Erfahrungen mit sich, aber es müssen auch Aspekte und Konsequenzen bedacht werden. Im Folgenden finden Sie zentrale Informationen zu Möglichkeiten und zu Abläufen, die bei einem Auslandsaufenthalt bedacht werden müssen.
Wer sich mit dem Gedanken trägt, in der Oberstufe für eine längere Zeit ins Ausland zu gehen, muss sich zunächst über viele Fragen klar werden, die sowohl persönliche Wünsche und Erwartungen als auch Aspekte der Schullaufbahn betreffen. Die Schule tritt in diesem Prozess der Urteilsbildung beratend auf. Sie informiert über das Verfahren und kann vielfältige Erfahrungen in einer Beratung einfließen lassen. Die Entscheidung selbst und die konkrete Planung bleiben aber den Schülerinnen und Schülern und ihren Eltern überlassen.
Da im Zuge der Umstellung auf G9 der mittlere Schulabschluss und die Qualifizierung für die Oberstufe mit dem Schuljahreszeugnis der 10. Klasse erteilt werden (Ende der Sekundarstufe I), ist in der Regel die Jahrgangsstufe 11/EF für individuelle Auslandsaufenthalte vorgesehen.
Ansprechpartner für Fragen zum Austausch ist insbesondere Frau Forjahn sowie die Klassenleitungen, die (kommenden) Jahrgangsstufenleiter und die Koordinatoren. Sie geben alle nötigen Informationen gerne weiter.
Der sprichwörtliche „Blick über den Tellerrand“ bringt viele Vorteile mit sich. Ein Auslandsaufenthalt verbessert aber nicht nur die Sprachkenntnisse und motiviert für das neue Schuljahr nach dem Aufenthalt. Vielmehr werden durch die Auseinandersetzung mit einer fremden Kultur Selbständigkeit und Flexibilität gefördert, aber auch die Persönlichkeit gestärkt. Man wächst also im Ganzen.
Die Möglichkeit eines Auslandsaufenthalts ist daher einerseits besonders attraktiv für Schülerinnen und Schüler, die kontaktfreudig und aufgeschlossen für neue Erfahrungen sind und Interesse an der Kultur des Landes und der Fremdsprache haben. Andererseits kann man auch - wenn man mutig ist - über einen Auslandsaufenthalt lernen, seine Grenzen zu überwinden. Ein Beratungsgespräch ist in jedem Fall aber unerlässlich.
Einige Voraussetzungen sind für einen längeren Auslandsaufenthalt zu erfüllen:
Folgende Zeitmodelle sollten Eltern und Schüler bei ihren Überlegungen im Auge haben. Insgesamt kann man zwischen einer einjährigen Dauer und mehrmonatigen Aufenthalten unterscheiden. Unabhängig davon, für welches Modell man sich entscheidet: In jedem Fall muss versäumter Unterrichtsstoff eigenständig nachgeholt werden. Ausländische Bildungsnachweise und Abschlüsse können nicht anerkannt werden.
1 Jahr nach der 10. Klasse (Ende Sekundarstufe I); Diese Variante ist nur für leistungsstarke Schülerinnen und Schüler (VV 4.21 zu § 4 APO-GOSt) geeignet und nur möglich, wenn die Versetzungskonferenz der EF einer direkten Versetzung der Schülerin/ des Schülers in die Q1 zustimmt. Der Einstieg erfolgt dann nach Rückkehr direkt in die Q1 (1. Jahr der Qualifikationsphase), womit die EF quasi übersprungen wird. Achtung: Das Latinum kann durch eine zusätzliche, externe Prüfung erworben werden.
Achtung: Treten Schülerinnen und Schüler nach einem Auslandsjahr in der Einführungsphase unmittelbar in die Qualifikationsphase ein, so wird das im Ausland verbrachte Jahr auf die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet, da das Unterrichtsjahr im Ausland ein Schuljahr ersetzt.
1 Jahr nach der 10. Klasse (Ende Sekundarstufe I); Nach der Rückkehr findet der Einstieg aber in die EF (Einführungsphase) statt und es wird regulär am Ende der EF die Versetzung in die Q1 erworben. Die Beurlaubung für das Auslandsjahr wird nicht auf die Verweildauer in der Sekundarstufe II angerechnet - das Auslandsjahr wird eingeschoben.
Die Schülerin/ der Schüler geht nach der Einführungsphase ins Ausland und tritt danach in die Stufe Q1 ein. Dies bedeutet ein Jahr mehr Schule, hat aber den Vorteil, dass die SchülerInnen während des Auslandsaufenthaltes schon ein Jahr älter und damit reifer und selbständiger sind. Die Beurlaubung für das Auslandsjahr wird nicht auf die Verweildauer in der Sekundarstufe II angerechnet - das Auslandsjahr wird eingeschoben.
Der Auslandsaufenthalt erfolgt im 1. Halbjahr der Einführungsphase. Nach Rückkehr wird regulär am Unterricht der EF teilgenommen und am Ende der EF eine Versetzung in die Q1 vorgenommen. Auch das Latinum kann so regulär am Ende der EF erworben werden.
Erfolgt der Auslandsaufenthalt im 2. Halbjahr der Einführungsphase, gelten die gleichen Bedingungen wie für den einjährigen Aufenthalt. Das Latinum muss über eine externe Prüfung abgelegt werden.
Die Schülerin/ der Schüler geht nur für einige Wochen oder wenige Monate ins Ausland (vorzugsweise während der ersten drei Quartale) und kommt dann zurück in die Einführungsphase. Der Zeitpunkt sollte mit der Stufen- und Schulleitung genau abgesprochen werden, so dass eine sichere Notengebung für eine Versetzung am Ende der EF gesichert ist. Dann kann hier nachgearbeitet und die Versetzung regulär erworben werden.
Auslandsaufenthalte im ersten Jahr der Qualifikationsphase können nur bei Wiederholung des ersten Jahres der Qualifikationsphase stattfinden, da ausländische Leistungsnachweise nicht die in der Qualifikationsphase zu erbringenden Leistungen ersetzen können. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen einjährigen oder einen halbjährigen Aufenthalt handelt. Selbst bei einem Auslandsaufenthalt von wenigen Monaten muss das erste Jahr der Qualifikationsphase in der Regel wiederholt werden.
Ausnahme: Der Auslandsaufenthalt erstreckt sich in den Beginn der Q1. In begründeten Fällen kann auf Antrag der Schulleitung und mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde eine Beurlaubung bis in das erste Quartal der Qualifikationsphase zugelassen werden. In diesem Fall müssen mündliche und schriftliche Leistungsnachweise der versäumten Zeit in allen Fächern bis spätestens zum Ende des ersten Halbjahres nachgeholt werden. Bitte beachten Sie, dass sich hier um einen wirklich kurzen Zeitraum und um eine Ausnahmeregelung handelt.
Die Möglichkeit, erst im Studium ins Ausland zu gehen, sollte man unbedingt im Auge behalten. Mehrere Vorteile sprechen auch hierfür. Einerseits ist man in der Regel volljährig und entsprechend handlungsfähig im Ausland. Andererseits gibt es sehr gute finanzielle Studienunterstützungen mit den Programmen wie "Erasmus" oder "Comenius". Außerdem kann man im Studium direkt valide Leistungsnachweise fürs Studium erwerben und im Lebenslauf macht sich so etwas auch sehr gut.
Beliebt sind Auslandsaufenthalte während der gymnasialen Oberstufe. Hierzu gibt es mehrere wichtige Punkte zu beachten. Beantragung, Genehmigung und Durchführung eines Auslandsaufenthaltes in der gymnasialen Oberstufe sind in §4 APO-GOSt geregelt (vgl. unten). Beachten Sie auch das allgemeine "Merkblatt zum Auslandsaufenthalt" (siehe Downloadbox):
(1) Während der beiden ersten Jahre der gymnasialen Oberstufe können Schülerinnen und Schüler für einen Auslandsaufenthalt gemäß § 43 Absatz 4 SchulG beurlaubt werden. Nach Rückkehr wird die Schullaufbahn grundsätzlich in der Jahrgangsstufe fortgesetzt, in der der Auslandsaufenthalt begonnen wurde. Das zweite Jahr der Qualifikationsphase kann nicht für einen Auslandsaufenthalt unterbrochen werden.
(2) Schülerinnen und Schüler, die zu einem einjährigen Auslandsaufenthalt in der Einführungsphase oder einem halbjährigen Auslandsaufenthalt im zweiten Halbjahr der Einführungsphase beurlaubt sind, können ihre Schullaufbahn ohne Versetzungsentscheidung in der Qualifikationsphase fortsetzen, wenn aufgrund ihres Leistungsstandes zu erwarten ist, dass sie erfolgreich in der Qualifikationsphase mitarbeiten können.
(3) Ausländische Leistungsnachweise können bei der Berechnung der Gesamtqualifikation nicht übernommen werden.
VV zu § 4 - 4.2 zu Absatz 2
4.2.1 Die Schullaufbahn kann mit Beginn der Qualifikationsphase fortgesetzt werden, wenn vor dem Antrag auf Beurlaubung
a) bei Schülerinnen und Schülern des Gymnasiums auf dem Zeugnis des ersten oder zweiten Halbjahres der letzten Klasse der Sekundarstufe I im Durchschnitt mindestens befriedigende, keine nicht ausreichenden und in den Fächern mit schriftlichen Arbeiten höchstens eine ausreichende Leistung ausgewiesen sind. Über Ausnahmen entscheidet die Konferenz der die Schülerin oder den Schüler unterrichtenden Lehrkräfte.
b) bei Schülerinnen und Schülern anderer Schulformen auf dem Zeugnis der Klasse 10/I oder 10/II ein Notenbild erreicht wird, das in allen Fächern um eine Notenstufe besser ist als die für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe geforderte Leistung. Über Ausnahmen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Über die durchgehende Teilnahme am Unterricht an einer ausländischen Schule ist der Nachweis zu erbringen.
4.2.2 Die Voraussetzungen zum Erwerb des Latinums, die in der Einführungsphase zu erbringen sind, müssen zusätzlich nachgewiesen werden.
4.2.3 Bei Schülerinnen und Schülern, die nach dem Auslandsaufenthalt gemäß § 2 Absatz 3 oder gemäß § 4 Absatz 2 unmittelbar in das erste Jahr der Qualifikationsphase eingetreten sind, wird die Dauer des Auslandsaufenthalts auf die Verweildauer angerechnet.
4.2.4 Der mit dem Zeugnis am Ende der Einführungsphase verbundene Abschluss gemäß § 40 Absatz 2 wird nach erfolgreichem Durchgang durch das erste Jahr der Qualifikationsphase erworben.
4.2.5 Bei einem Schulwechsel entscheidet über die Beurlaubung und die Fortsetzung der Schullaufbahn die aufnehmende Schule.
Quelle (Stand 2023): https://bass.schul-welt.de/9607.htm#13-32nr3.1p4
Hier gilt es zu beachten: Der mittlere Schulabschluss wird bei G9 mit erfolgreichem Abschluss der Klasse 10 erworben (Fachoberschulreife). Dies bedeutet, dass Schülerinnen und Schüler, die ohne Versetzungsentscheidung in die Einführungsphase eintreten, nicht die Fachoberschulreife besitzen. Diese erlangt man erst nach erfolgreichem Durchgang durch das erste Jahr der EF.
Folgendes ist unbedingt zu beachten: Setzt man bei einem Auslandsaufenthalt in der 10. Klasse seine Schullaufbahn in der Einführungsphase ohne ZP/ Versetzungsentscheidung fort, besteht die Gefahr, dass man die gymnasiale Oberstufe mit dem Hauptschulabschluss nach Klasse 9 verlassen muss.
Die Kontaktaufnahme mit der Schulleitung hier und der aufnehmenden Schule sollte frühzeitig vor dem Auslandsaufenthalt geschehen, um die verschiedenen Möglichkeiten und die rechtlichen Voraussetzungen für ein Schuljahr im Ausland zu besprechen. Bei Fragen wenden Sie sich rechtzeitig, am besten ein Jahr im Voraus, an Frau Forjahn.
Formloser Antrag nach Beratung: Ist die Frage nach der Teilnahme der Schülerin oder des Schülers an einem Schüleraustausch in der Beratung durch die Schule, insbesondere durch die Klassenleitung und die Koordinatoren, abgeklärt, stellen die Eltern den Antrag auf Beurlaubung über die Klassenleitung an die Schulleitung. Die Schulleitung kann Schülerinnen und Schüler für maximal ein Jahr beurlauben.
Fristen: Für einen Auslandsaufenthalt im ersten Schulhalbjahr der EF muss der Antrag bis Ende Februar des Vorjahres bei der Schulleitung eingegangen sein, für einen Auslandsaufenthalt im zweiten Halbjahr der EF oder der Q1 muss der Antrag bis Ende April des Vorjahres eingereicht werden. Für eine eventuelle Anerkennung der deutschen Leistungen bei der ausländischen Schule bzw. der Austauschorganisation können gesonderte Fristen relevant sein. Bewerbungsinformationen beachten!
Anlagen zum Antrag: Als Anlagen sind eine Kopie des Halbjahreszeugnisses und Angaben zur Dauer des Aufenthalts und zur Adresse der ausländischen Schule beizufügen. Eine Bestätigung über die Teilnahme am Unterricht an der ausländischen Schule kann nachgereicht werden.
Verpflichtungen während des Austauschs: Wird ein ganzjähriger Schüleraustausch mit der EF begonnen, verpflichtet sich der Antragsteller, die notwendigen Unterlagen für die Kurswahlen für die Q1 zu besorgen und die Angaben zur Schullaufbahn fristgerecht beizubringen (u.a. Kontaktaufnahme mit der Stufenleitung). Hierfür ist die Schülerin/ der Schüler selbst verantwortlich!
In jedem Fall muss versäumter Unterrichtsstoff eigenständig nachgeholt werden. Ausländische Bildungsnachweise und Abschlüsse können nicht anerkannt werden.
Für einen Austausch kann man sich hinsichtlich seiner sprachlichen Fähigkeiten gut vorbereiten. Es werden drei AG zu verschiedenen Sprachzertifikaten angeboten: DELF für Französisch, das Cambrige-Zertifikat für Englisch und das TELC-Zertifikat für Spanisch. Diese drei AG haben eine separate Informationsseite unter folgendem Link:
Es gibt zahlreiche Organisationen, die sich darauf spezialisiert haben, Schülerinnen und Schülern einen Auslandsaufenthalt während der Schulzeit zu ermöglichen. Welches, der von ihnen angebotenen Programmen gefällt, hängt meist von den spezifischen Interessen ab. Um sich mit dem Angebot vertraut zu machen, sollte man zuerst im Internet auf Seiten recherchieren, die einen übersichtlichen Vergleich der einzelnen Angebote anbieten, wie z.B.
Organisationen zum Schüleraustausch oder
Portal im Bereich Schüleraustausch
Natürlich ist es auch möglich privat einen Austausch zu organisieren, indem man direkt persönlich an Schulen im Ausland Kontakt aufnimmt und nachfragt, ob sie Austauschschülerinnen oder –Schüler aufnehmen, falls die Unterbringung durch persönliche Kontakte arrangiert werden kann. Natürlich muss in diesem Fall nachgewiesen werden, dass die Unterbringung im Gastland verlässlich gewährleistet ist.
Wer nicht ganz so lange ins Ausland möchte, findet sicher interessante Alternativen über die schulinternen Austauschmöglichkeiten. Diese sind meistens auf ein bis drei Wochen ausgelegt.